Satzung
Arbeitsgemeinschaft für psychisch Kranke im Rhein-Erft-Kreis e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
I. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen: „Arbeitsgemeinschaft für psychisch Kranke im Rhein-Erft-Kreis e.V.“ Er hat seinen Sitz in Hürth.
II. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
III. Der Verein ist dem Spitzenverband „Der Paritätische Wohlfahrtsverband“ angeschlossen.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
I. Vereinszweck ist die Betreuung, Beratung und Unterstützung psychisch Kranker und psychisch Behinderter. Er soll insbesondere durch das Anregen, Betreiben und Fördern von Maßnahmen und Einrichtungen, die der Rehabilitation dienen, erreicht werden.
II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf unter I. beschriebenen Gebieten.
III. Die zur Erzielung seines Zweckes notwendigen Mittel erwirbt der Verein durch
• Mitgliederbeiträge
• Spenden (Geld- und Sachspenden)
• Zuschüsse
• öffentliche Mittel.
IV. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Verwirklichung des Vereinszweckes kann der Verein Tochtergesellschaften gründen oder sich an anderen Gesellschaften beteiligen, soweit dadurch die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet wird.
V. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
VI. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gliederung
Der Verein ist berechtigt, Unterabteilungen zu führen. Über die Einrichtung einer Unterabteilung entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit. Die Unterabteilungen sind berechtigt, sich eine eigene Abteilungsordnung zu geben.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus den
• ordentlichen Mitgliedern
• Ehrenmitgliedern
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
I. Mitglied kann jede volljährige Person werden; auch juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben, so sie sich in irgendeiner Form an den Aktivitäten des Vereins aktiv beteiligen wollen.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.
II. Ehrenmitglied kann eine natürliche Person werden. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
II. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
• wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
• wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.
IV. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
V. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
VI. Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 7 Die Rechte und Pflichten
I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Des Weiteren haben sie das Recht, dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.
II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu richten.
III. Die Beiträge werden von den Mitgliedern bis zum 31. März des Geschäftsjahres auf das Konto des Vereins überwiesen. Die Erteilung eines Bankeinzugsverfahrens an den Verein ist zulässig.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
I. Der Gesamt-Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand mit
• dem/der Vorsitzenden
• den 2 stellvertretenden Vorsitzenden
• dem/der SchriftführerIn
sowie dem Beirat mit
• mindestens 3 BeisitzerInnen mit vollem Stimmrecht
Die Zahl der Vorstandsmitglieder, die Angestellte des Vereins oder vereinsangehörigen GmbHs sind, darf weder im geschäftsführenden Vorstand noch im Beirat höher oder gleich sein, als die Zahl der nicht angestellten Vorstandsmitglieder.
II. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
• der/die Vorsitzende
• die 2 stellvertretenden Vorsitzenden
• der/die SchriftführerIn.
Jeweils zwei der unter II. genannten Personen vertreten den Verein gemeinschaftlich.
III. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder. Für die Wahl der Beisitzer sollen Wahlvorschläge berücksichtigt werden, die aus dem Kreis der Nutzer der Arbeitsgemeinschaft für psychisch Kranke im Erftkreis e.V. kommen, nämlich Betroffene, Angehörige und Laienhelfer. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Kandidaturen und Wahlvorschläge müssen dem/der Vorsitzenden spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.
Die Wahl des Beirates kann in Blockwahl erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann ein abweichendes Wahlverfahren beschließen.
IV. Die Tätigkeit des Vorstands ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gem. § 9 Abs. I dieser Satzung können jedoch einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung geltend machen. Über die Höhe dieser Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Daneben haben alle Mitglieder des Vorstands Anspruch auf Erstattung für die in Ausübung des Amts tatsächlich angefallenen Auslagen und Kosten (Aufwandsentschädigung).
Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands kann mit Wirkung vom 01.07.2022 jährlich eine Vergütung als Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a ESTG in Höhe von 840 € erhalten. Die Festlegung ist jederzeit jährlich durch die Mitgliederversammlung abänderbar. Ist das Mitglied nicht das volle Jahr im Amt, erhält es die Ehrenamtspauschale nur zeitanteilig bemessen (für die Tätigkeit ausgeübte volle Monate).
V. Aufgaben des Vorstandes
• Der Gesamt-Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder dem geschäftsführendem Vorstand vorbehalten sind.
• Der Gesamt-Vorstand kann in Übereinstimmung mit der Satzung verbindliche Ordnungen erlassen.
• Der Gesamtvorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
• Der Gesamtvorstand kann einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellen.
• Der geschäftsführende Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten des Vereins und seiner Tochtergesellschaften, in denen er auch Gesellschaftsrechte ausübt.
• Gesamt- und geschäftsführender Vorstand treten regelmäßig zusammen; sie müssen jedoch einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen.
• Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind (§ 32 Abs. 1 BGB).
• Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1.Vorsitzenden.
• Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder ein neues Vorstandsmitglied kooptieren, dieses neue Mitglied bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
• Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
• Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10 Mitgliederversammlung
I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr statt.
II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins sie erfordert, oder wenn ¼ der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden des Vorstands beantragen.
§ 11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
• Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
• Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
• Entlastung und Wahl des Vorstandes
• Wahl der Kassenprüfer
• Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
• Satzungsänderungen
• Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
• Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
• Auflösung des Vereins
• Beschlussfassung über den Jahresabschluss
§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Der/die Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall ein stellvertretende/r Vorsitzende/r lädt die Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge schriftlich auf dem Postwege ein. Zwischen dem Tag des postalischen Versandes der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
I. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
III. Geheime Abstimmung erfolgt, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit
I. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
II. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder.
§ 15 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 16 Kassenprüfung und Bilanzprüfung
I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen weder Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses, noch Mitarbeiter des Vereins bzw. der Tochtergesellschaften sein. Wiederwahl ist zulässig.
II. Die Kassenprüfer haben die Barkassen des Vereins, einschließlich der Kassenbücher, Konten und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Barkassen die Entlastung des Vorstandes. Die Termine der jeweiligen Prüfung sind mit der/dem Vorsitzenden des Vorstands abzustimmen.
III. Das Rechnungswesen des Vereins ist nach den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu führen. Hierzu wird ein Jahresabschluss erstellt.
Mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über den Jahresabschluss ist über die Entlastung des Vorstands zu befinden. Alle Bücher, Belege und EDV-Unterlagen und Bilanzen können bei Beschluss des Gesamtvorstands oder der Mitgliederversammlung von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater geprüft werden.
§ 17 Satzungsänderungen
I. Satzungsänderungen können nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
II. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn diese vier Wochen vor der Mitgliederversammlung unter wörtlicher Benennung der abzuändernden Vorschriften und der vorgeschlagenen Neuregelung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Die vorgeschlagenen Änderungen sind der Einladung zu dieser Versammlung den ordentlichen Mitgliedern des Vereins bekanntzugeben.
III. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Vereinszweck oder die Vermögensverwendung betreffen, sind nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt bzw. Registergericht zur Prüfung mitzuteilen.
§ 18 Protokollierung von Beschlüssen
I. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen.
II. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem benannten Schriftführer zu unterschreiben.
§ 19 Auflösung des Vereins
I. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn eine zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung dies beschließt.
II. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
III. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den „Paritätischen Wohlfahrtsverband“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke – siehe § 2 – zu verwenden hat.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Beschlussfassung am 15.06.2022 durch die Mitgliederversammlung, nach Bestätigung durch das zuständige Amts- und Registergericht, in Kraft.